Aktuelles

01.02.11

Jahreshauptversammlung & Neujahrstreffen 2011

Am Freitag, den 21. Januar 2011 fand im Kürfürstenbad in Langensteinbach die 22....

20.12.10

Jahreshauptversammlung 2011

Neujahrstreffen

Satzung der Freien Wähler Karlsbad

§ 1 Name und Rechtsnatur  
(1)  Der Verein führt den Namen "Freie Wähler" Karlsbad, (FWV) .  
(2)  Sitz des Vereins ist Karlsbad  
(3)  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ettlingen eingetragen werden.  
(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
(5)  Der Verein ist Mitglied der "Freien Wähler" des Kreisverbandes Karlsruhe- Land e.V. 
  
§ 2 Zweck des Vereins  
(1)  Der Verein fördert die Interessen der Gemeinde Karlsbad und das Wohl ihrer Einwohner, indem er an der kommunalpolitischen Meinungs- und Willensbildung der Bürger mitwirkt und ihnen außerhalb der politischen Parteien die Gelegenheit gibt, sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung zu beteiligen. Insbesondere stellt er zu diesem Zweck Bewerber bei den Kommunalwahlen auf.
 
(2)  Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Verwaltungsarbeiten, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
  
§ 3 Mitgliedschaft  
(1)  Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht und zu unterstützen bereit ist.  
(2)  Über schriftlich zu stellende Anträge entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.  
(3)  Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen, die sich in besonderem Maße um der Verein verdient gemacht haben. 
  
§ 4 Ende der Mitgliedschaft  
(1)  Die Mitgliedschaft endet durch: 
(a)  Austritt  
(b)  Ausschluss  
(c)  Tod  
 
(2)  Die Austrittserklärung ist dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich abzugeben. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.  
(3)  Der Ausschluss kann erfolgen wenn: 
(a)  das Mitglied vorsätzlich und beharrlich den Zwecken der Vereinssatzung entgegen handelt;  
(b)  sich das Mitglied vereinsschädigend verhält;  
(c)  das Mitglied mehr als 6 Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist.  
 
(1)  Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht und zu unterstützen bereit ist.  
(2)  Über schriftlich zu stellende Anträge entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. 
 
(3)  Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen, die sich in besonderem Maße um der Verein verdient gemacht haben.
 
(4)  Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt. Der Antrag ist an den Vorsitzenden schriftlich einzureichen und unter Angabe der Tatsachen und Beifügung der Beweismittel zu begründen. 
 
(5)  Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes die Mitgliederversammlung. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss schriftlich unter Mitteilung der Gründe mitzuteilen. Innerhalb einer Frist von einem Monat steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
 
(6)  Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren einen Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein stellen. Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn sie der Vorstand einstimmig befürwortet und die Mitgliederversammlung die Wiederaufnahme mit einfacher Mehrheit beschließt.
 
  
§ 5 Beiträge und Spenden  
(1)  Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres für das ganze Kalenderjahr zu leisten. Der Beitrag ist auch dann für das ganze Kalenderjahr zu entrichten, wenn das Mitglied während des laufenden Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Bei Eintritt während des Kalenderjahres ist der Beitrag anteilig für jedes angefangene Quartal bis zum Ende des Kalenderjahres innerhalb eines Monats nach Eintritt zu bezahlen. 
 
(2)  Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.  
(3)  Der Verein kann Spenden entgegennehmen. 
  
§ 6 Organe des Vereins  
(1)  Die Organe des Vereins sind: 
(a)  die Mitgliederversammlung  
(b)  der Vorstand  
(c)  der Vereinsausschuss 
 
  
§ 7 Die Mitgliederversammlung  
(1)  Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Angabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind nur zulässig, wenn sie schriftlich mindestens 3 Tage vor Beginn der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung. 
 
(2)  Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereins sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. 
 
(3)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Eine Vertretung abwesender Mitglieder findet nicht statt. 
 
(4)  Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, sowie den Vereinssausschuss für die Dauer von jeweils 2 Jahren. Sie nimmt den Geschäfts- bericht entgegen. Die Jahresabrechnung wird offengelegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. 
 
(5)  Die Wahl des Vorstandes erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln. Sie erfolgt auf Antrag geheim.  
(6)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt, bei der einfache Mehrheit genügt. 
 
(7)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
 
  
§ 8 Vorstand  
(1)  Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem 
(a)  1. Vorsitzenden  
(b)  2. Vorsitzenden  
(c)  Schriftführer / Pressewart  
(d)  Kassierer  
 
(2)  Der Vereinssausschuss setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen. Seine Aufgabe ist es den Vereinsvorstand beratend zu unterstützen.  
(3)  Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.  
(4)  Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.  
(5)  Der Vorstand tritt auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder eines seiner übrigen Mitglieder so oft zusammen, wie es das Interesse und die Zwecke des Vereins erfordern.  
(6)  Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils für sich allein (§ 26 BGB) 
  
§ 9 Satzungsänderung und Schweigen der Satzung  
(1)  Satzungsänderungen können nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.  
(2)  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff. Des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
  
§ 10 Auflösung  
(1)  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitglieder-Versammlung mit einer Mehrheit von Drei-Viertel der anwesenden Mitglieder des Vereins.  
(2)  Bei der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende der Liquidator. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird an die Gemeinde Karlsbad überwiesen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
  
Die Satzung wurde am 11.04.2003 auf die vorliegende Version geändert.